Urlaubs- und Verhinderungspflege

Urlaubs- und Verhinderungspflege

Vertretung für pflegende Angehörige –
Wir springen gerne für Sie in Ihrer Häuslichkeit ein!

Wenn pflegende Angehörige Urlaub machen, selbst erkranken oder aus anderen Gründen zeitweise ausfallen, übernehmen die Pflegedienste im Rahmen der Verhinderungspflege die Versorgung.

Die Urlaubs- und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kann je nach Bedarf von jedem Pflegebedürftigen für maximal 42 Tage in einer stationären Einrichtung im Jahr in Anspruch genommen werden. Die stundenweise Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst wird mit einem jährlichen Budget von 1.612,00 € von den Pflegekassen finanziert.

Wir bieten derzeit ausschließlich eine stundenweise Verhinderungspflege innerhalb der Häuslichkeit von Pflegebedürftigen an. Diese Leistungen werden durch unsere ambulanten Pflegeeinrichtungen in Bad Kleinen und Wismar gerne übernommen.

Welche Leistungen können beispielsweise in der stundenweise Verhinderungspflege erbracht werden?

  • pflegerische Leistungen aus dem Bereich SGB XI
  • Unterstützung bei der Versorgung von Haustieren (z.B. "Gassi" gehen, Katzentoilette säubern)
  • hauswirtschaftliche Leistungen (z.B. Einkauf, Reinigung der Wohnung)
  • Betreuungsleistungen (z.B. Spaziergänge, Handarbeiten, Basteln)
  • und vieles mehr

 

Voraussetzung für stundenweise Verhinderungspflege

Eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse für die stundenweise Verhinderungspflege kann notwendig werden, wenn die eingetragene Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, die pflegebedürftige Person zu betreuen.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Die stundenweise Verhinderungspflege darf 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
  • Der vorhandene Pflegegrad muss mindestens seit 6 Monaten bestehen. (Voraussichtlich wird dies mit der neuen Pflegereform 2022 abgeschafft.)
  • Die stundenweise Verhinderungspflege muss durch einen gewerblichen Pflegedienst, eine wohltätige Organisation oder durch eine private Pflegeperson übernommen werden. (Kürzung der    Zahlung durch die Pflegekasse erfolgen bei Pflegepersonen, die im gleichen Haushalt leben oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.)
  • Die Leistungen der Verhinderungspflege können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 hat.
     
Manuela Grohmann
Anprechpartnerin
Manuela Grohmann
Gallentiner Chaussee 3 | 23996 Bad Kleinen
Telefon 038423 - 50244
Mobil 0171-8356261
Frauke Born
Ansprechpartnerin
Frauke Born
Gdansker Str. 1a | 23970 Wismar
Telefon 03841 - 2268865
Mobil 0151-14089169